Update: Eine vom personalabbauenden Unternehmen finanzierte Outplacementberatung wird rückwirkend ab 2020 nicht mehr als "geldwerter Vorteil" behandelt. Mit dieser Klarstellung im § 3 Nr. 19 EstG kommt der Gesetzgeber nun endlich langjähriger Forderungen seitens Outplacement-Berater und Verbände nach (siehe: Bundesfinanzministerium)
Dass eine professionelle Outplacement-Unterstützung auch im Interesse des von einer betriebsseitigen
Kündigung betroffenen Mitarbeiters liegt, gilt als weitgehend unstrittig. Obwohl für Unternehmer und Personalmanager ähnlich unstrittig ist, dass eine konfliktarme, imageschonende und
sozialverträgliche Gestaltung von Personalabbau auch massiv im unternehmerischen Interesse liegt, bewertete der Gesetzgeber diese Frage bislang weniger einheitlich.
Dabei spielte insbesondere für betroffene Mitarbeiter, denen ihr bisheriger Arbeitgeber eine Outplacement-Beratung anbietet,
diese steuerliche Bewertung eine wichtige Rolle. Hierzu muss man zunächst einmal die unterschiedlichen Ausgangssituationen bei der Bewertung betrachten. Im Wesentlichen kommen hierbei zwei
Szenarien in Frage:
- Klassisches Einzel-Outplacement als singuläre Beratungsleistung im Kontext einer individualvertraglichen Vereinbarung
- Gruppen-Outplacement (bzw. „Transferagentur“ nach § 110 SGB
III) im Zuge einer Betriebsänderung (vgl. § 111
BetrVG).
Während für Gruppen-Outplacement
(„Transferagentur“ gem. § 110 SGB III) in aller Regel ein bestehendes überwiegend betriebliches Interesse schon durch den zugrunde liegenden Sozialplan bejaht wurde bzw. wird und die
Outplacement-Beratung daher für den betroffenen Mitarbeiter steuerfrei ist, ist die Rechtslage im Bereich Einzel-Outplacement leider weniger kongruent.
Hier galt bislang, dass vom Unternehmen getragene Outplacement-Honorare u.U. als geldwerter Vorteil des Mitarbeiters zu qualifizieren sein können, wenn diese nicht eindeutig dem eigenbetrieblichen
Interesse zuzuordnen sind (vgl. FG Baden-Württemberg, Urt. v. 6.3.2007 – 4 K 280/06).
Dieses kann dann bedeuten, dass es
steuerlich Sinn machen kann, Outplacement-Leistungen als Teil des „Abfindungspakets“ zu deklarieren, wodurch diese unter die sog. Fünftelregelung fallen (vgl. § 34 EStG). Der Arbeitnehmer kann den geldwerten Vorteil dann als
Werbungskosten absetzen - und zwar selbst dann, wenn der Arbeitgeber den Vertrag mit dem externen Outplacement-Berater
geschlossen hat.
Für Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.